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AGB

AGB der Fa. AKS Kälte Klima GmbH

§ 1 Geltungsbereich

Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts
oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für
alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
Entgegenstehende Geschäftsbedingungen sind für uns nur verpflichtend, wenn wir ihnen ausdrücklich schriftlich zustimmen.
Eines Widerspruchs gegen deren Geltung bedarf es nicht.


§ 2 Kostenvoranschlag, Bindung, schriftliche Bestätigung der Auftragsannahme

Kostenvoranschläge werden von uns nur kostenpflichtig erstellt, es sei denn, es ist im Einzelfall Abweichendes vereinbart. Die
zur Abgabe eines Kostenvoranschlages notwendigen Leistungen und Lieferungen besonderer Art (Fahrtkosten,
Baustellenbesuche, Demontage und sonstige Arbeiten) werden dem Auftraggeber auch dann berechnet, wenn es nicht zu einer
vertraglichen Ausführung oder zu einer vertraglichen Ausführung in abgeänderter Form kommt. Nur schriftliche und als
verbindlich bezeichnete Kostenvoranschläge sind hinsichtlich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit bindend und auch
nur für die Dauer von 30 Tagen nach Zugang beim Auftraggeber. Nach Ablauf dieser Frist behalten wir uns vor, die am Tage
der erbrachten Leistung gültigen Lohn-, Material- und Vertriebskosten zu berechnen. Ein Auftrag gilt erst dann als
angenommen, wenn er von uns schriftlich bestätigt ist. Sollte der Auftragnehmer bei der Durchführung eines Reparaturauftrages
die Ausführung zusätzlicher Arbeiten als notwendig erachten, so kann der Umfang der Arbeiten ohne Rückfragen beim
Auftraggeber um 10% überschritten werden. Anderenfalls ist vor Durchführung der Arbeiten das Einverständnis des
Auftraggebers einzuholen. Ist bei der Durchführung von Wartungsarbeiten der Einsatz von Ersatzteilen über den für eine
Wartung üblichen Aufwand hinaus erforderlich, so sind auch die mit dem Austausch der Ersatzteile verbundenen Arbeitszeiten
einschließlich Auslösung, notwendiger Sonderfahrten zu den jeweils gültigen Preisen des Auftragnehmers vom Auftraggeber zu
vergüten. Arbeiten werden regulär in der Zeit zwischen 08.00 h und 17.00 h durchgeführt. Wird im Interesse des Auftraggebers
von dieser Dienstzeit abgewichen, so geltend die außerhalb dieser Zeit durchgeführten Arbeiten als Überstunden und sind
gesondert mit einem Zuschlag nach der jeweils geltenden Preisliste zu vergüten.


§ 3 Preise, Zahlung, Preisanpassung

Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise gemäß Preisliste ab Werk ausschließlich
Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten sowie zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe.
Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zahlbar und
fällig. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz des BGB p.a. berechnet. Die
Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Im Fall eines Zahlungsverzuges des Auftraggebers sind
wir berechtigt, für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen. Darüber hinaus können wir vom Vertrag
zurücktreten, wenn wir dem Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zur Zahlung einräumen und auch diese Frist nicht
eingehalten wird.
An die Angebotspreise sind wir, sofern das Angebot aus dem Kostenvoranschlag fristgerecht innerhalb der Frist von 30 Tagen
angenommen wurde, für die Dauer von 3 Monaten nach Vertragsschluss gebunden. Wird die Lieferung und/oder der Auftrag
später als 3 Monate nach Vertragsschluss erbracht, so sind wir bei einer nach Angebotsabgabe eintretenden
Materialpreiserhöhung berechtigt, Verhandlungen über eine Anpassung des Preises zu verlangen, es sei denn, die
Verzögerung ist von uns zu vertreten. Bei einer Lohnerhöhung der metallverarbeitenden Industrie gilt abweichend hiervon, dass
die diesbezüglichen Preise sich auch ohne unser ausdrückliches Anpassungsverlangen automatisch ab dem Zeitpunkt der
ausgehandelten Lohnveränderung verhältnismäßig erhöhen und ab dann die erhöhten Preise vom Auftraggeber geschuldet
sind.


§ 4 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Dem Auftraggeber steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder
unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein
Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.


§ 5 Lieferzeit, Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit
setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Der Auftraggeber ist
insbesondere zur Mitwirkung verpflichtet. Zu den Mitwirkungspflichten des Auftraggebers gehört es im Allgemeinen, bei
Zusammenwirken mehrere Unternehmer die allgemeine Ordnung der Baustelle aufrechtzuerhalten, die erforderlichen öffentlich-rechtlichen
Genehmigungen und Erlaubnisse zu verschaffen, erforderliche und geeignete Sicherheitsmaßnahmen zu treffen
und uns auf etwaige Gefahren unaufgefordert schriftlich aufmerksam zu machen. Dies betrifft insbesondere feuergefährliche
Räume und Materialien, verdeckt geführte Strom-, Gas-Wasserleitungen oder ähnliche Anlagen sowie Baustatik. Der
Auftraggeber hat ferner alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten vor unserem Arbeitsbeginn
durchzuführen und die benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge, die zur Montage und Inbetriebsetzung
erforderlichen Bedarfsgegenstände wie Gerüste, Hebezeuge, Brennstoffe, Schmiermittel, Energie und Wasser an der
Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung, Beleuchtung sowie ggfls. notwendige Schutzkleidung und
Schutzvorrichtungen auf seine Kosten so rechtzeitig zu stellen, dass unsere Arbeitsaufnahme unverzüglich erfolgen kann. Die
Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft
die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich
etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen, insbesondere sind Wartezeiten und zusätzlich erforderliche Reisen zu
vergüten. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr
eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den
Auftraggeber über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. Im Fall eines Verzugs von unserer Seite ist
der Auftraggeber zunächst verpflichtet, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen.


§ 6 Abnahme

Mit der Inbetriebnahme/ Wiederinbetriebnahme der Anlage und/oder widerspruchslosen Annahme nach Fertigstellung gilt der
Auftragsgegenstand als abgenommen.


§ 7 Gefahrübergang bei Versendung

Wird die Ware/der Auftragsgegenstand auf Wunsch des Auftraggebers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den
Auftraggeber, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen
Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort
erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.


§ 8 Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware und den anlässlich einer Wartung oder Reparatur gelieferten
Gegenständen bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen
Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene
Eigentum als Sicherheit unserer Saldoforderung. Sofern die von uns gelieferten Gegenstände mit anderen, uns nicht
gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven
Wertes unseres Gegenstandes zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall
der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen
ist, gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum
oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Auftraggeber tritt der Auftraggeber auch
solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten
erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen
des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Bei Zahlungsverzug
des Auftraggebers sowie einer schuldhaften Pflichtverletzung des Auftraggebers, insbesondere im Hinblick auf den hier
vereinbarten Eigentumsvorbehalt, sind wir unbeschadet anderer Ansprüche nach einer Mahnung und Rücktritt vom Vertrag zur
Rücknahme der gelieferten oder verbauten Gegenständen berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. Wir
können verlangen, dass uns der Auftraggeber den Gegenstand, mit dem unserer verbunden wurde, zum Zwecke des Ausbaus
überlässt. Befindet sich der Gegenstand bei einem Dritten, so ist der Auftraggeber verpflichtet, uns die Gelegenheit zu geben,
die Arbeiten bei diesem Dritten vorzunehmen. Die Kosten für den Ausbau nebst der damit verbundenen Arbeiten und Fahrten
trägt der Auftraggeber. Die reine Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts und/oder Pfändung durch uns gilt nicht als
Rücktritt.


§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen geschuldeten Untersuchungs- und
Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß und unverzüglich nachgekommen ist. Mängel sind schriftlich anzuzeigen.
Mängelansprüche verjähren in 6 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Auftraggeber
bzw. im Fall des Einbaus nach Wiederinbetriebnahme der Anlage. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware
einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich
fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur
Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne
Einschränkung unberührt. Beanstandete Ware darf nur mit unserer ausdrücklichen Einwilligung zurückgesandt werden.
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher
Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang
infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter
Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht
vorausgesetzt sind. Werden vom Auftraggeber oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen
vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-
, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte
Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht worden ist, es sei denn, die
Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine
über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des
Rückgriffsanspruches des Auftraggebers gegen den Lieferer gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.


§ 10 Haftung

Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen uns sind bei leichter Fahrlässigkeit, gleichgültig aus welchem
Rechtsgrund, insbesondere aus unerlaubter Handlung, Produzentenhaftung und Verletzung eines Schuldverhältnisses,
ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei einem Schaden infolge Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung dem Vertrag
das Gepräge gibt und auf die der Auftraggeber vertrauen darf (Kardinalpflichten) und der Schaden für uns vorhersehbar war. Er
gilt auch nicht in Fällen, in denen wir verschuldensunabhängig haften, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei
Nichteinhaltung einer Garantie, bei einer Haftung für Produktfehler nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei Schaden aus
einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.


§ 11 Sonstiges

Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich
aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen. Alle
Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag
schriftlich niedergelegt. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke
enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen
Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am
nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.